Spätabtreibungen / „Medizinische Indikation“

Hinweis: Die Erwähnung der „Spätabtreibung / Medizinische Indikation“ im Zusammenhang mit der „Euthanasie“ kann sicherlich kritisch bewertet werden.

Nachdenklich macht jedoch, dass die Kriterien für eine „Medizinische Indikation“ teilweise mit den Kriterien der Meldebögen der Kinder-„Euthanasie“ übereinstimmen.

 

Auszug aus dem Meldebogen der Kinder-„Euthanasie“:

„Falls das neugeborene Kind verdächtig ist mit folgenden schweren angeborenen Leiden behaftet zu sein:

1) Idiotie sowie Mongolismus (besonders Fälle, die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind),

2) Mikrocephalie,

3) Hydrocephalus, schweren bzw. fortschreitenden Grades,

4) Mißbildungen jeder Art, besonders Fehlen von Gliedmaßen, schwere Spaltbildungen des Kopfes und der Wirbelsäule usw.,

5) Lähmungen einschließlich Littlescher Erkrankung“

 

Erläuterungen:

Mongolismus                           Trisomie 21

Microcephalie                          zu kleiner Kopf

Hydrocephalus                        „Wasserkopf“

Spaltbildungen                         Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte, Spina Bifida

Littlesche Erkrankung               Zerebralparese, Spastik, Ataxie, Athetose

 

Zum Vergleich: Im Rahmen der Kinder-„Euthanasie“ wurden ca. 5.000 Kinder mit Behinderungen ermordet.

 

Spätabtreibungen werden Abtreibungen genannt, die nach der 23. Schwangerschaftswoche stattfinden, da das Kind dann in der Regel voll lebensfähig ist (abgesehen z.B. von fehlenden Nieren oder ähnlichem).

Hierbei ist der Grund für den Abbruch oft eine Diagnose des Arztes, dass das Kind mit einer Behinderung aufwachsen wird.

 

Diese sogenannte „Medizinische Indikation“ kann ohne jede Frist bis zum Ende der Schwangerschaft gestellt werden - der Grund für die Abtreibung ist dann, dass „Gefahr für das Leben Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren“ (und nicht etwa, wie man vermuten könnte, eine Gefahr für das Kind) besteht.

 

218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

 (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

 

Bei ca. 70 Prozent der Schwangerschaften wird inzwischen eine solche Gen-Diagnostik oder eine Pränatal-Diagnostik durchgeführt.

 

Schätzungen zufolge werden über 90 Prozent der entsprechend mit einer „genetischen Besonderheit“ diagnostizierten Kinder „abgetrieben“.

Demzufolge wird es in einigen Jahren z.B. kaum noch Kinder mehr mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) auf unseren Strassen geben.

Ob dies „richtig“ ist, oder nicht, möge jeder selbst bewerten.

 

Das entsetzliche Beispiel des sogenannten „Oldenburger Baby“ „Tim“, der seine eigene "Abtreibung" aufgrund der Diagnose Trisomie 21 (Down-Syndrom) schwer verletzt überlebte, kann jedoch wohl niemanden unberührt lassen.

 

http://www.trisomie21.de/tim_lebt.html

http://www.tim-lebt.de/

 

Um zu verhindern, dass die oft voll lebensfähigen Kinder lebend zur Welt kommen, werden sie inzwischen regelmäßig vor der Geburt im Mutterleib getötet, z.B. durch eine Kaliumchlorid-Spritze ins Herz.

 

 

In einem weiteren schrecklichen Fall (dies ist kein Einzelfall) hat ein Arzt das Kind, das die Abtreibung überlebte, danach ermordet.

http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=13918305&aref=image019/E9927/SP199902700340036.pdf&thumb=false

 

Das „Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik“ beschäftigt sich seit vielen Jahren mit diesem Thema. Dort sind zahlreiche weiterführende Informationen und Dokumente abrufbar.

 

http://www.bvkm.de/0-10/praenataldiagnostik,netzwerk,index.html

 

Kampagne „Check und weg?“

http://www.bvkm.de/praenataldiagnostik/netzwerk/schulkampagne.pdf

 

Auch die Elternvereinigung von Kindern mit Trisomie 21 hat eine Sammlung interessanter Artikel zusammengestellt:

http://www.trisomie21.de/euthanasie.html

 

Die folgende Übersicht zeigt die Anzahl der Abtreibungen insgesamt in den letzten Jahren sowie eine Unterteilung nach Begründung und Schwangerschaftswoche.

2002 bis 2008 nach rechtlicher Begründung, Dauer der Schwangerschaft und vorangegangenen Lebendgeborenen

Merkmale

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Insgesamt

130 387

128 030

129 650

124 023

119 710

116 871

114 484

Rechtliche Begründung

Medizinische Indikation

3 271

3 421

3 308

3 177

3 046

3 072

2 989

Kriminologische Indikation

37

26

29

21

28

25

21

Beratungsregelung

127 079

124 583

126 313

120 825

116 636

113 774

111 474

Dauer der Schwangerschaft
Dauer von ... bis unter ... Wochen

unter 13

128 338

125 769

127 445

121 803

117 390

114 569

112 153

13 - 23

1 861

2 044

2 005

2 049

2 137

2 073

2 100

23 und mehr

188

217

200

171

183

229

231

 

Die rot markierte Zeile zeigt die Anzahl der Spätabtreibungen sowie der sogenannten „Medizinische Indikationen“ pro Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Statistiken/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Schwangerschaftsabbrueche.psml

 

Hier finden Sie eine ausführliche Information zum Schwangerschaftsabbruch.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsabbruch

 

Hinweis: Einige Menschen sind der Ansicht, dass die „Abtreibung“ nach der „Medizinischen Indikation“ gegen das Grundgesetz verstößt.

Eine Verfassungsklage steht (noch) aus.

 

Auszug aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

 

Artikel 3

1.     Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2.     Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung der bestehenden Nachteile hin.

3.     Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.