|
Beim Nürnberger „Ärzte-Prozess“ wurden die Haupttäter der „Euthanasie“, derer man noch habhaft werden konnte, zum Tode verurteilt. Einige der Täter hatten sich der Verantwortung jedoch durch Selbstmord entzogen (u.a. Bouhler und Conti), andere waren untergetaucht.
Prof. Dr. Karl Brandt, der Begleitarzt von Adolf Hitler, Karl Brandt wurde zum Tode durch den Strang verurteilt und hingerichtet. http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Brandt
Amtsleiter Victor Brack wurde ebenfalls zum Tode durch den Strang verurteilt und 1948 hingerichtet. http://de.wikipedia.org/wiki/Viktor_Brack
Hans Hefelmann konnte nach dem Krieg untertauchen, wurde aber schließlich 1960 in Limburg angeklagt. Aufgrund eines ärztlichen Attestes wurde das Verfahren eingestellt. Hefelmann starb erst 1986 in München. http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Hefelmann
Neben den Haupttätern gab es jedoch noch hunderte von Ärzten, Pflegern, Schwestern und weiteren Helfern, die aktiv an der „Euthanasie“ mitgeholfen haben. Diese wurden in der BRD und der DDR vor Gericht gestellt. Die juristische Aufarbeitung erfolgte in zahlreichen Verfahren, die von der Universität von Amsterdam aufwändig dokumentiert wurden:
„Justiz und NS-Verbrechen“ http://www.junsv.nl/
Eine Analyse der NS-“Euthanasie“-Verfahren ergibt folgendes Bild:
Hinweis: Einige der Täter (selbst der zum Tode verurteilten!) wurden später jedoch begnadigt und konnten dann ein „normales“ Leben führen bis zu ihrem natürlichen Tod, einem Tod, der ihren Opfern versagt blieb.
Viele Täter wurde gar nicht erst juristisch belangt, so z.B. die Ober-„Gutachter“ der Kinder-„Euthanasie“.
Als Beispiel für die aufwändigen Verfahren sei das „Euthanasie“-Verfahren des Landgerichts Frankfurt genannt, in dem die Vorgänge in der „Euthanasie“-Anstalt Hadamar untersucht und am 21.3.1947 zwei der Angeklagten zum Tode verurteilt wurden. http://www1.jur.uva.nl/junsv/Excerpts/017inhalt.htm
Das Gericht beschäftigt sich hierbei unter anderem intensiv mit der Frage, ob der „Euthanasie“-Erlass Hitlers vom 1. September 1939 eine Rechtsgrundlage gewesen sei. Da der Erlass niemals veröffentlicht und auch niemals in ein Gesetz umgewandelt wurde, wird ihm die Rechtmäßigkeit abgesprochen. Der Erlass war also unwirksam.
Dann überprüft das Gericht, ob die Angeklagten vielleicht an die Rechtmäßigkeit ihres Mordens glaubten durften.
Hierzu führt es aus:
„Hier endet der Rechtspositivismus, weil der Staat niemals die alleinige Quelle allen Rechts ist und nie willkürlich bestimmen kann, was Recht oder Unrecht ist. Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzter Maßstab dienen muss. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechtssatzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht. Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert sind, dass sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte gelten soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen stehenden Recht, auszurichten hat. Diese letzten Rechtssätze im Naturrecht sind zwingend, weil sie unabhängig vom Wandel der Zeit und vom Wechsel menschlicher Anschauungen durch die Jahrtausende gegangen sind und über alle Zeiten hinweg den gleichen Bestand und die gleiche Gültigkeit besitzen. […] Einen dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten letzten Rechtssätze, ist der Satz von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben, das der Staat als Kulturnation nur fordern darf auf Grund eines Richterspruchs oder im Kriege. Die Gesetze Adolf Hitlers über die sogenannte „Euthanasie“ verstiessen aber in krasser Form gegen diesen letzten Naturrechtssatz, missachteten das Recht von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und stellten sich damit ausserhalb jeden Rechts. Diese Gesetze verstiessen gegen alle Grundsätze von Gerechtigkeit, Sittlichkeit und Moral und lösten die Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens auf, weil sie den einen Teil zum Leben und den anderen zum Tode bestimmten. Sie richteten sich deshalb nicht mehr nach den ewigen Normen des Naturrechts aus und konnten wegen ihres elementaren Unrechtsgehaltes niemals zur Würde und Wirkung des Rechts gelangen.“ Der gesamte Text der Passage ist im Folgenden abrufbar:: Juristische Aufarbeitung in Österreich
aus: http://www.nachkriegsjustiz.at/ns_verbrechen/euthanasie/index.php
Im Jahre 1946 wurden der Leiter der Kinderfachabteilung „Am Spiegelgrund“, Dr. Ernst Illing, vom Volksgericht Wien und der Primar im Landeskrankenhaus Klagenfurt, Dr. Franz Niedermoser, vom Außensenat Klagenfurt des Volksgerichts Graz zum Tode verurteilt. ´ Dr. Ernst Illing Dr. Ernst Illing wurde im November 1946 mit dem Strang hingerichtet. http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Illing
Franz Niedermoser 4. April 1946: Todesurteil (mit Vermögensverfall) gegen den Primararzt Dr. Franz Niedermoser (geb. 3. 12. 1901), der zwischen 1942 und April 1945 als Hausarzt der "Siechenanstalt" und als Primararzt der Männerabteilung der "Irrenanstalt" des Landeskrankenhauses in Klagenfurt (Kärnten) tätig war (Veranlassung der Tötung in mindestens 400 Fällen; Veranlassung der Misshandlung von PatientInnen, in vielen Fällen mit Todesfolge). Das Todesurteil wurde am 24. 10. 1946 vollstreckt. http://www.nachkriegsjustiz.at/prozesse/volksg/niedermoser_urteil.php
siehe auch: Euthanasie-Prozesse seit 1945 in Österreich und Deutschland von Winfried R. Garscha http://www.doew.at/thema/thema_alt/justiz/euthaufarbeit/referateuth.html Thesenpapier http://www.doew.at/thema/thema_alt/justiz/euthaufarbeit/theseneuth.html |