Antwort auf die Große Anfrage vom 02.11.2011 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezüglich des Asphaltmischwerkes im Industriegebiet Uhlenbruch 6
gegeben von dem Geschäftsbereich Ressort / Stadtbetrieb
Stadtentwicklung, Bauen, Verkehr, Umwelt
Ressort 106 - Umweltschutz
"Begründung
Vorbemerkung
Manche
Fragen unterstellen durch verwendete Formulierungen wie „... und ist dies
rechtlich zulässig?“, dass die Verwaltung nicht rechtskonform handelt.
Unabhängig
von der Frage, ob derartige Fragestellungen noch durch § 55 GO (Kontrolle der Verwaltung)
legitimiert sind, wird deutlich darauf hingewiesen, dass das Handeln der
Verwaltung (hier: der Unteren Immissionsschutzbehörde) ausschließlich nach
Gesetz und Rechtsprechung erfolgt und sich mithin nur an den sich hieraus
ergebenden objektiven Kriterien zu messen hat. Das für das Asphaltmischwerk
anzuwendende Genehmigungsverfahren ist ein Verfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 4.
Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV).
Die
Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) setzt die rechtlichen Vorgaben zum Schutz
der Menschen und der Umwelt sowie anderer Schutzgüter im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen, insbesondere gemäß BImSchG und den zugehörigen
Verordnungen, Technischen Anleitungen und Richtlinien um.
Die in
der Großen Anfrage gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1, Teil 1
Die
Baugenehmigung der Stadt Wuppertal wurde ohne die Beteiligung der
Öffentlichkeit und ohne Erstellung eines Umweltberichtes genehmigt. Warum
wurden weder die Anwohnerinnen noch die Bezirksvertretung Oberbarmen sowie die zuständigen
Gremien im Vorfeld über das Bauvorhaben informiert?
Antwort:
Für die
Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage und der hier betriebenen
Nebenanlagen
(Abfalllager,
Abfallbehandlungsanlage) ist ein Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben des
Bundes-Immissionsschutzrechtes (BImSchG) vorgeschrieben. Die Genehmigung
schließt
andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, also hier die
Baugenehmigung, mit ein (§13 BImSchG). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sowie
einen Umweltbericht sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften (4. und 9.
BImSchV) nicht vor
(siehe
auch Antwort auf Frage 19).
Die
Information der Bezirksvertretungen über Genehmigungsvorhaben erfolgt aufgrund
einer Schnittstellenvereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister und den
Bezirksvertretungen, die entsprechende ergänzende Regelungen zur Beteiligung
vorsieht.
Immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren, die erst seit dem Übergang der Zuständigkeit vom Land auf
die Kommunen im Jahre 2008 hier bearbeitet werden, waren zum Zeitpunkt der
Antragstellung bzw. Genehmigung nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Zwischenzeitlich ist diese Schnittstellenvereinbarung ergänzt worden. Eine
Information der BV Oberbarmen über das Asphaltmischwerk am Uhlenbruch erfolgte
dann am 07.12.2010 in öffentlicher Sitzung.
Frage 1, Teil 2
Welcher
Genehmigungsweg wurde bei welcher Behörde beschritten?
Antwort:
Der
Vorhabenträger hat einen Antrag bei der laut Zuständigkeitsverordnung
Umweltschutz NRW für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zuständigen
Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) Wuppertal gestellt. Die
Genehmigungsbehörde hat eine umfassende Prüfung des Antrages sowie der
eingereichten Unterlagen unter Beteiligung der Behörden und sachverständigen
Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, durchgeführt.
Frage 1, Teil 3
Warum
wurde zuvor kein Umweltbericht erstellt und der BV zur Kenntnis/Abstimmung
vorgelegt?
Antwort:
Siehe
Antwort auf Frage 1, Teil 1.
Frage 2, Teil 1
Welche
Schadstoffe werden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im AMW wie
oft gemessen und wo sind diese öffentlich zugänglich dokumentiert?
Antwort:
Im
BImSchG selbst sind keine Grenzwerte festgelegt. Im Genehmigungsbescheid für
die Anlage wurden gemäß der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) Grenzwerte für
folgende Stoffe aufgelistet
- Gesamtstaub, einschließlich
Feinstaub,
- Schwefeloxide,
- Stickstoffoxide,
- Benzol,
- organische Stoffe, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff.
Die
Einhaltung der Grenzwerte ist spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der
Anlage mittels Gutachten nachzuweisen. Die Messungen erfolgten im November
2011. Die Grenzwerte werden deutlich unterschritten. Wiederholungsmessungen
sind alle drei Jahre vorgesehen. Die Messergebnisse sind gemäß § 31 BImSchG für
die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
zugänglich. Sie werden bei der UIB aufbewahrt.
Frage 2, Teil 2
Gibt es
darüber hinaus Luftbelastungen wie krebserregende Schadstoffe, die nicht
erfasst,
nicht
gemessen werden?
Antwort:
Zur Erfassung
der durch Asphaltmischanlagen erzeugten Luftbelastung werden die werden die im
Genehmigungsbescheid genannten und in der TA Luft vorgeschriebenen Stoffe
gemessen (siehe auch Antwort auf Teilfrage 1). Weitere Parameter werden nicht
erfasst, da der Gesetzgeber die vorgeschriebenen Parameter als ausreichenden
Schutz ansieht.
Frage 2, Teil 3
Ist es
richtig, dass beispielsweise lungengängige Feinstäube (kleiner als PM10) nach
dem BImSchG im Asphaltmischwerk nicht gemessen werden müssen?
Antwort:
Ja. Auf
die Antwort der Frage 2, Teil 1 wird verwiesen.
Frage 3
Die
AnwohnerInnen klagen insbesondere über lang anhaltende und starke Geruchs-,
Lärm und Staubbelastungen. So werden z.B. die Geruchsbelästigungen in der
nächsten Wohnsiedlung in nur 300 Metern Entfernung überwiegend in den frühen
Morgenstunden bis mittags wahrgenommen. Welche Luftemissions-,
Geruchsschwellen- und Lärmgrenzwerte sind in den Auflagen zum AMW zu diesen
konkreten Umweltbelastungen berücksichtigt worden?
Antwort:
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass das nächste Wohnhaus (Uhlenbruch 4) - und nicht die Wohnsiedlung
- 349 Meter von der Anlage entfernt ist.
Die
Luftemissionsgrenzwerte sind in einer Nebenbestimmung des
Genehmigungsbescheides wie folgt festgeschrieben:
- Gesamtstaub, einschließlich
Feinstaub: 20 mg/mÑ
- Schwefeloxide (SO2 und SO3),
angegeben als SO2: 0,35 g/mÑ
- Stickstoffoxide (NO und NO2),
angegeben als NO2: 0,35 g/mÑ
- Benzol: 5 mg/mÑ
Eine
Emissionsminderung mit einem Zielwert von 1 mg/mÑ ist anzustreben.
- Organische Stoffe, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: 50 mg/mÑ
Im
Genehmigungsbescheid ist in einer Nebenbestimmung festgelegt, dass für den Lärm
folgende gebietsbezogene Immissionsbegrenzungen einzuhalten sind:
Ort
Richtwert in dB(A)
Tag Nacht
- Uhlenbruch
4, 60 50
- Wittener
Str.288, 60 45
- Wittener
Str. 288b, 60 45
- Wittener
Str. 288 d, 60 45
- Linderhauser
Str. 211, 60 45
- Blumenroth
2, 60 45
Hinweis:
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die festgelegten
Immissionsbegrenzungen am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um
nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die
Vorgehensweise bei der Beurteilung von Geruchsbelästigungen unterscheidet sich grundlegend
von der anderer Immissionen. So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als
erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur
von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der
Geruchsqualität (es riecht nach …), der Geruchsintensität, der Hedonik
(angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung
der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung
des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab (siehe
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)). Daher wurden keine Grenzwerte für Geruch festgelegt.
Frage 4
Sind
konkrete Geruchsmessungen durchgeführt worden? Wenn ja, wo genau entstehen die Geruchsbelastungen
und wie können sie minimiert werden?
Antwort:
Seit Ende
August 2011 hat die UIB dreimal pro Woche in den frühen Morgenstunden die Geruchssituation
in der Siedlung Erlenrode, zum Teil auch in Kattenbreuken überprüft und dokumentiert,
um abzuschätzen, ob die Geruchsbelästigungen erheblich im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind. Vereinzelt wurde schwacher oder
schwallartiger Geruch festgestellt, zweimal intensiver bzw. langanhaltender
Geruch.
Auf
Veranlassung der UIB ist zwischenzeitlich außerdem die für die Beurteilung der
eingetretenen Geruchsbelästigungen erforderliche Ausbreitungsrechnung durch eine
nach § 26 BImSchG anerkannte Messstelle erfolgt. Der Abluftkamin muss demnach
um mindestens 5 Meter erhöht werden.
Frage 5
Welche
Auswirkungen haben die von dem Asphaltmischwerk (AMW) verursachten Emissionen auf
die in unmittelbarer Nähe befindliche Großbäckerei (Lebensmittelerzeugung) und
die Einrichtung „Kinderwelt Upsala“ (spielende Kinder im Außenbereich)?
Antwort:
Es sind
keine Auswirkungen auf die genannten Einrichtungen zu erwarten.
Frage 6
War die
vorherige Untersuchung möglicher Auswirkungen auf die beiden genannten
Einrichtungen (als sensible Nutzungen) Bestandteil eines Gesamtprüfungsverfahrens?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Das
genannte Gesamtprüfungsverfahren ist im vorliegenden Fall kein erforderlicher Bestandteil
des hier durchgeführten Genehmigungsverfahrens.
Frage 7
Wurde
eine Untersuchung des gesamten Gewerbegebietes Nächstebreck inkl. AMW durchgeführt
und dabei die Umweltauswirkungen benachbarter Betriebe (bereits 3 genehmigte Abfallbehandlungsanlagen
der Fa. Remondis mit einem weiteren Betonbrecher sowie einer Altholzschredderanlage)
berücksichtigt?
Antwort:
Auf die
Antwort auf Frage 6 wird verwiesen.
Frage 8
Ist es
zutreffend, dass ein Lärmgutachten aufgrund der Werte eines Asphaltmischwerkes
an einer älteren Anlage an einem Standort außerhalb Wuppertals erstellt wurde?
Sollte dies zutreffend sein, wie ist es möglich, dass diese Werte auf die
Geländerauhigkeit am Standort des AMW-Wuppertal ohne reale Messungen durchgeführt
wurde?
Antwort:
Ein solches
Lärmgutachten ist hier nicht bekannt.
Frage 9
Wurden
die benachbarten lärmintensiven Recyclingbetriebe über einen flächenbezogenen Schall-Leistungspegel
im Antragsverfahren zum AMW berücksichtigt?
Antwort:
Die
Geräuschvorbelastung wurde in der Immissionsprognose berücksichtigt.
Frage 10
Wurde für
die Beurteilung der Kaminhöhe (nach TA Luft) ein meteorlogisches
Standortgutachten zur Grundlage der Immissionsprognose am Standort Wuppertal
Nord erstellt? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht, und ist
dies rechtlich zulässig?
Antwort:
Nein,
eine Ausbreitungsrechnung nach dem Verfahren AUSTAL 2000 bzw. ein
meteorlogisches Standortgutachten sind nicht Gegenstand des
Genehmigungsantrages gewesen, da eine Schornsteinhöhe von 41 Metern, der
Einsatz des Gaspendelverfahrens im Bereich der Bitumentankanlage sowie die
Erfassung von Abgasen aus dem Bereich des Mischerauslaufes und deren Zuleitung
zur Entstaubungseinrichtung vorgesehen und Geruchsbelästigungen deshalb nicht
zu erwarten waren. Es hat sich gezeigt, dass trotzdem Gerüche auftreten. Die
Reaktion der UIB auf diesen Sachverhalt ist in der Antwort auf Frage 4
beschrieben.
Frage 11
Welche
gesetzlichen Vorgaben für Abstandsregelungen zu der vorhandenen Wohnbebauung (knapp
300 Meter) mussten in der Planungsphase (Bauleitplanung / Beteiligung im
Antragsverfahren) von den (am Verfahren zu beteiligten) Behörden berücksichtigt
werden? Wurde dabei die vorherrschende Windrichtung und die Geländerauigkeit
z.B. über das Verfahren AUSTAL 2000 nach TA Luft berücksichtigt.
Antwort:
Der
Bebauungsplan Nr. 507 -Uhlenbruch- wurde am 22.07.1974 aufgestellt und in
seiner ursprünglichen Fassung am 04.01.1980 rechtskräftig bekannt gemacht. Die
Grundlage für die im Bebauungsplan enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Gliederungen
und Festsetzungen war sowohl das damals in Kraft getretene
Bundesimmissionsschutzgesetz als auch der Abstandserlass aus dem Jahre1974
(RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW - "Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der
Bauleitplanung"). Der Abstandserlass, der bis heute mehrfach
fortgeschrieben wurde, richtet sich an die Planungsbehörden und die bei der
Aufstellung von Bauleitplänen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes zu
beteiligenden Staatlichen Gewerbeaufsichtsbehörden - heute Staatlichen Umweltbehörden.
Der Abstandserlass richtet sich insoweit nicht an die Genehmigungsbehörden oder
ist durch diese anzuwenden. Durch den Erlass soll im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes
sichergestellt werden, dass ausreichende Abstände zwischen Industrie- und
Gewerbegebieten (GI und GE) einerseits und besonders schutzbedürftigen Gebieten
- namentlich reinen und allgemeinen Wohngebieten (WR und WA) sowie Kleinsiedlungsgebieten
(WS) berücksichtigt werden. Hierzu gibt der Erlass Abstände für bestimmte
Industrie- und Gewerbearten vor, die allerdings für ebenes Gelände entwickelt wurden.
Die dort aufgeführten Abstände sind Richtwerte, die je nach örtlicher Situation
sowie Abwägung aller Belange im Planverfahren auch unterschritten werden
können. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 507 wurden die im Plan
enthaltenen Zonen 1 bis 6 unmittelbar mit dem damaligen Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamt Wuppertal entwickelt. In den jeweiligen Zonen sind Betriebe
unterschiedlicher Abstandsklassen benannt. Die Auflistung ist jedoch nicht
abschließend, so dass auch andere Betriebe derselben oder auch nächst höheren
Abstandsklasse nach Einzelfallprüfung zugelassen werden können. Zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Bebauungsplans gab es das Verfahren AUSTAL 2000 noch nicht.
Im Hinblick auf das Antragsverfahren wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
Frage 12
Zu
welchem Zeitpunkt wird die Stadt Wuppertal die Einhaltung der Auflagen der
Betriebsgenehmigung überprüfen? Welche Behörde wird diese Überprüfung durchführen?
Ist auf Grundlage der zahlreichen Beschwerden der betroffenen Anwohner dazu
eine Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner vorgesehen? Wenn nein – warum
ist dies rechtlich zulässig?
Antwort:
Genehmigte
Anlagen werden von der UIB auf der Grundlage des § 52 BImSchG regelmäßig überprüft.
Die Überprüfungen umfassen auch die Einhaltung der Auflagen zum Betrieb der Anlage.
Die Abnahmeprüfung der Anlage erfolgte im Dezember 2011 durch die UIB und den
am Verfahren beteiligten Behörden.
Sinn und
Zweck der Überprüfungen ist die Einhaltung der Normen des BImSchG und der Genehmigungsauflagen.
Die Überwachung ist eine rein hoheitliche Aufgabe und obliegt allein der
zuständigen Behörde.
Frage 13, Teil 1
In
unmittelbarer Nähe zum Asphaltmischwerk befinden sich Trinkbrunnen, die von
Anwohnern ohne Anschluss an die städtische Trinkwasserversorgung genutzt werden
sowie fließende Gewässer.
Antwort:
In
unmittelbarer Nähe des AMW gibt es keinen Trinkwasserbrunnen. Der nächste ist
ca. 400 m von der Anlage entfernt.
Frage 13, Teil 2
Inwiefern
wurden diese Brunnen in der Anlagenplanung berücksichtigt sowie sind hier
langfristig Belastungen der Oberflächengewässer oder des Grundwassers durch das
AMW zu erwarten?
Antwort:
Die
Untere Wasserbehörde wurde im Genehmigungsverfahren beteiligt.
Beeinträchtigungen von Gewässern waren nicht zu erwarten.
Frage 13, Teil 3
Gibt es
eine wasserrechtliche Genehmigung nach WHG-NRW für die Anlage?
Antwort:
Es gibt
keinen Tatbestand, der einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung bedürfte,
deshalb wurde auch keine erteilt.
Frage 13, Teil 4
Wurden
oben angeführte Belange im Rahmen der Beteiligung der fachkundigen Behörden geprüft?
Wenn ja, mit welchen Ergebnissen, wenn nein warum nicht?
Antwort:
Die oben
aufgeführten Belange wurden mit dem Ergebnis geprüft, dass durch das AMW keine wasserwirtschaftlichen
Belange betroffen bzw. keine zusätzlichen Belastungen der Gewässer oder des
Grundwassers zu erwarten sind. Siehe auch Antworten zu Frage 13, Teile 1 bis 3.
Frage14
Durch den
erhöhten Schwerlastverkehr mit laut Bescheid genehmigten 446 LKW-Transporten pro
Tag allein für den Transport der Recyclingmaterialien zum und ab AMW mit fertigem
Asphalt hat sich der Zustand des Straßenbelages in der Wittener Straße
verschlechtert.
Es kommt
dadurch u.a. zu einer zusätzlichen Lärmbelastung sowie einer erhöhten Unfallgefahr.
Welche Maßnahmen will die Verwaltung ergreifen, um diese Gefahrenzonen sowie
die Auswirkungen zu reduzieren? Könnte beispielsweise eine veränderte Verkehrsführung
die Belastung reduzieren?
Antwort:
Die
Behauptung, durch den erhöhten Schwerlastverkehr habe sich der Zustand des
Straßenbelages in der Wittener Straße verschlechtert, kann aus fachlicher Sicht
des Ressorts Straßen und Verkehr nicht bestätigt werden. Die Wittener Straße
steht als Hauptverkehrsstraße entsprechend der straßenrechtlichen Widmung dem
öffentlichen Verkehr uneingeschränkt – d.h. auch für LKW – zur Verfügung und
ist ausbaumäßig auf entsprechende Belastungen ausgelegt. Eine erhöhte
Unfallgefahr ist nicht gegeben. Es besteht keine Gefahrenzone, die eine
veränderte Verkehrsführung rechtfertigen würde.
Frage 15
Wurde über
den Genehmigungsbescheid die Anzahl der Transporte für die Betriebsmittel des
AMW für Braunkohle und Heizöl berücksichtigt? Wenn ja, mit welchen täglichen
Anliefermengen (LKW)? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die
Anliefermengen betragen für Heizöl ein bis zwei Lieferungen pro Jahr; für
Braunkohle in der Regel zweimal pro Woche, maximal einmal täglich. Die
Anlieferungen sind in der Lärm- Immissionsprognose berücksichtigt worden.
Frage 16
Wurde ein
Transport-Logistik-Konzept zur Genehmigung eingefordert, um LKW-Leerfahrten zu
vermeiden? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Dazu
bestand kein Anlass (siehe auch Antwort auf Frage 14).
Frage 17
Wie viele
Arbeitsplätze sind an diesem Standort sowohl für das Asphaltwerk als auch für
die Abfallaufbereitungsanlage mit dem Betonbrecher neu entstanden?
Antwort:
Es
entstanden 7 neue Arbeitsplätze.
Frage 18
Wird von
dem Unternehmen Asphalt-Mischwerk-NRW GmbH & Co. KG an die Stadt Wuppertal
Gewerbesteuer jährlich in voller gesetzlich zu leistender Höhe abgeführt? Wenn ja,
ab welchem Zeitpunkt? Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die
Asphalt-Mischwerk-NRW GmbH & Co. KG mit Sitz in Wuppertal ist im
Handelsregister eingetragen und gewerbesteuerpflichtig. Weitere Details
unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung).
Frage 19:
Welche
gesetzlichen Vorgaben sind für einen Widerspruch (spätere Klage) der betroffenen
Anwohner im nach TA-Luft ab Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides
vorgesehen?
Antwort:
Der
Genehmigungsbescheid vom 01.07.2010 an die AM-NRW Asphalt-Mischwerk-NRW GmbH&
Co KG ist nicht veröffentlicht worden, da es sich gem. § 19 Abs. 1 BImSchG in
Verbindung § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Anhang Nr. 2.15 Spalte 2, Nr.
8.11 b)bb) Spalte 2 und Nr. 8.12 Spalte 2 der 4. BImSchV um ein vereinfachtes
Verfahren gehandelt hat. Gem. § 19 Abs. 2 BImSchG ist § 10 Abs. 3 BImSchG
(öffentliche Bekanntmachung) im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.
Gem. §
110 Abs. 1 Justizgesetz NRW bedarf es vor der Erhebung einer Anfechtungsklage
einer Nachprüfung im Vorverfahren durch den Adressaten des
Genehmigungsbescheides nicht. Diese Vorschrift gilt aber gem. § 110 Abs. 3 S. 1
Justizgesetz NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die
sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes
wenden. Das bedeutet, dass betroffene Anwohner gegen den Genehmigungsbescheid zunächst
Widerspruch einlegen müssen. Einzelne Anwohner sind anwaltlich vertreten und
haben bereits Widerspruch und auch Klage eingereicht."