Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden
beschlossen und Bundespräsident D. Dr. Dr Gustav W. Heinemann am 12. Dezember
1973 in Bonn überreicht in der Fassung vom 21. September 1994
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die
Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und derKritik
ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeitder
Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das
Ansehen der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe
nachbestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen Interessen und
sachfremden Beweggründen, wahr.
Diese publizistischen Grundsätze dienen der Wahrung der Berufsethik; sie
stellen keine rechtlichen Haftungsgründe dar.
1. Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit
sind oberste Gebote der Presse.
2. Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und
Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder
Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen
sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und
Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muß aus der Unterschrift hervorgehen, daß
es sich nicht um dokumentarische Bilder handelt.
3. Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als
falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich
von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen
keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Die bei einem Informations- oder Hintergrundgespräch vereinbarte
Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Jede in der Presse tätige Person wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informationen ohne deren
ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
7. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, als
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter beeinflußt werden. Verleger und Redakteure wehren derartige
Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und
Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen sind als solche kenntlich zu
machen.
8. Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten eines Menschen öffentlichen Interessen, so kann es
auch in der Presse erörtert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden.
9. Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen,
insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
10. Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse
Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen
können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
11. Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von
Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu
berücksichtigen
12. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer
rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe
diskriminiert werden.
13. Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtserfahren muß
frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und
während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede
einseitige oder präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem
gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Bei Straftaten
Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst
Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen,
sofern es sich nicht um schwere Verbrechen handelt. Über Entscheidungen von
Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren
offizieller Bekanntgabe berichtet werden.
14. Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim
Leser erwecken könnte. Forschungserkenntnisse, die sich in einem frühen Stadium
befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt
werden.
15. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet ein
könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen,
sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse
unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung der Unterdrückung von Nachrichten
bestechen läßt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. 16. Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat
öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen.
|