§ 1 Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung verpflichtet.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das
Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen
sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen. sind
verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit
hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind
unzulässig.
§ 2 Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens
oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung
nicht abhängig gemacht werden.
§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie
Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf
andere Weise an der Meinungbildung mitwirkt.
§ 4 Informationsrecht der Presse
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit
- durch sie die sachgemäße
Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert
oder gefährdet werden könnte oder
- Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen oder
- ein überwiegendes
öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde
oder
- deren Umfang das zumutbare
Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse
überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes
periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden
verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern
zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 5
{aufgehoben d.G.v. 3.12.1974}
§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die
Verpflichtung, Druckwerke von strafbaren Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2),
bleibt unberührt.
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der
Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten
Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten
Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne
Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen. mit
denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche
Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise
versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen
Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische
Form, in der sie geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
- amtliche Druckwerke,
soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
- die nur Zwecken des
Gewerbes und Verkehr, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden
Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen,
Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und
dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in
ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als
sechs Monaten erscheinenden Druckwerke.
§ 8 Impressum
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk
müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim
Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift
des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure
verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für
jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für
den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen, für diesen gelten die
Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des
redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den
übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen.
Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insb Kopfzeitungen, Bezirks- oder
Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.
§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt
werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- das 21. Lebensjahr nicht
vollendet hat,
- nicht geschäftsfähig ist
oder auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
- nicht unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.3 und 4 gelten nicht für Druckwerke,
die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1 kann der Innenminister in
besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen
werden.
§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines
periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten,
gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung,
soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu
erkennen ist, deutlich mit dem Wort ,,Anzeige” bezeichnet werden.
§ 11 Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen
Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum
Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf allen Neben- oder
Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- die betroffene Person oder
Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
- die Gegendarstellung ihrem
Umfange nach nicht angemessen ist oder
- es sich um eine Anzeige
handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten
Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf
tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie
bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den
Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens
innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen
Redakteur oder Verleger zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung
nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen
Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne
Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form
eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der
Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben
beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag
des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur
und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung
veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verftigung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über
öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder und
der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
§ 12 - § 20
{aufgehoben durch Ges. vom 6.10.1987 u. v. 18.5.1993}
§ 21 Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks
begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht
worden und hat
- bei periodischen
Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
- bei sonstigen Druckwerken
der Verleger
vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von
strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon
nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Kann die durch das
Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht, nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden, so setzt
die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1 voraus, daß der Antrag gestellt oder
die Ermächtigung erteilt ist.
§ 22 Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- als Verleger eine Person
zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des §
9 entspricht,
- als verantwortlicher
Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
- als verantwortlicher
Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber
- bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das
Impressum (§8) zuwiderhandelt.
§ 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als verantwortlicher
Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber
- einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als
Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen
Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
- als Verleger oder
Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung
gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen
läßt,
- gegen die Verpflichtung aus
§ 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
- (aufgehoben)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
§ 24
{aufgehoben durch Gesetz vom 6. 10. 1987}
§ 25 Verjährung
(1) Die Verfolgung von Straftaten,
- die durch die
Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts
begangen werden, oder
- die sonst den Tatbestand
einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei
Vergehen nach § 130 Abs. 2 und 4, § 131 sowie § 184 Abs. 2 bis 4 des
Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über
die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 23 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in
drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des
Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder
wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der
Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
§ 26 Geltung für Rundfunk
(1) Für den Rundfunk gelten die §§ 4, 9 und 25 entsprechend.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im
vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV.NW. S. 408 -) bleibt unberührt.
§ 27 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Reichsgesetz über die
Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. 5.65), speziell geändert durch Gesetz vom
28. Juni 1935 (RGBI. 1 5.839),
- das Gesetz über die
Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17.
November 1949 (GS NW S.444) und die Durchführungsverordnung vom 5.
Dezember 1949 (GS NW S.444).