Können Zeichen von Religionszugehörigkeit verboten werden?Stellungnahme der „HALDE“ Das Laizitätsprinzip, das durch europäisches und französisches Recht
sowie die Rechtsprechung garantiert ist, fordert von den öffentlichen
Angestellten eine strikte Neutralität in deren Auftritt (Kleidung) und
Äußerungen bei der Ausübung ihrer Funktionen. Dies gilt ebenfalls
grundsätzlich für Privatunternehmen. Aber auch die Arbeitnehmer müssen
gewisse Begrenzungen akzeptieren und zwar: Dem Arbeitgeber steht darüber hinaus das Recht zu, das sich z.B. aus Gründen der Sicherheit ergibt, weitere Einschränkungen vorzusehen. So kann z.B. das Tragen eines Kleidungsstückes mit der obligatorischen Arbeitsschutzkleidung im Widerspruch stehen. Ebenfalls kann sich aus dem Inhalt der Arbeit, insbesondere bei ihrer Ausführung, eine Rechtfertigung für eine weitere Einschränkung der obigen Rechte des Arbeitnehmers ableiten. Der bloße Kontakt zum Kunden kann jedoch für sich allein keine entsprechende Limitierung begründen. Hier ist vielmehr auf die Häufigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit abzustellen. Schließlich empfiehlt die „HALDE“ den Arbeitgebern, die in ihren internen Betriebsregelungen die Ausübung der Religions- und Gewissensfreiheit ihrer Mitarbeiter einschränken möchten, die entsprechenden Vorschriften sehr präzise und eindeutig zu beschreiben, um eine generelle und absolute Untersagung zu vermeiden. Die Klausel sollte sich laut „HALDE“ auf Art. L1121-1 des Arbeitsrechtes beziehen und auf die Umstände, die eine entsprechende Limitierung erforderlich machen, hinweisen. Letztlich sollte die Klausel mit den Betroffenen diskutiert werden. -------------------- DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und
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