Vor 500 Jahren: Heinrich von Boisselar, genannt Heckinghaus
Vor ca. 500 Jahren, etwa um das Jahr 1505
heiratete Heinrich von Bossier (= Bosler, ein kleines Dorf bei Jülich)
die Erbtochter des Hennesken zu Heckinghausen und damit in den
Bockmühlhof ein. Hennesken wird schon 1487 in einem Barmer Schatzbuch
erwähnt. Herzog Wilhelm II. von Berg nahm damals bei seinen Untersassen
im ganzen Herzogtum ein Darlehen auf. Unter den Barmern, die sich
beteiligten, war auch Hensken to Heckynckhusen. Ergab 3 ... (die
Währungsangabe ist unleserlich, wahrscheinlich Goldgulden).
Die Bockmühle wies eine Besonderheit auf: obwohl
sie territorial im Bergischen lag, gehörte sie wie einige andere Höfe
in Barmen dem Grafen von der Mark. In der Mark gab es anders als in
Berg noch Hörigkeit, eine leichte Form der Leibeigenschaft. Auch
einzelne Bewohner der Bockmühle waren zu dieser Zeit noch Hörige. Diese
unterschiedliche rechtliche Stellung von Bergischen und Märkischen
führte sogar dazu, dass die märkische Obrigkeit in einer Urkunde vom
30. Juli 1489 hierzu feststellte, „dass keine Märkischen und Bergischen
einander heiraten sollten, ausser sie haben eine Erlaubnis von den
Amtleuten in Beyenburg (= für Berg) und Wetter (= für die Mark)! Die
Urkunde erwähnt noch, dass ein bergischer Mann eine märkische Hörige
auf der Bockmühle geheiratet hatte. Dabei könnte es sich um Hennesken
gehandelt haben. Offenbar hatte er in den Bockmühlhof hinein geheiratet
und stammte seinem Namen nach von einem der vier Heckinghauser
Stammhöfe.
Heinrich von Boisselar nahm den Namen seiner Frau
Guda (Gudula), Heckinghaus, an, da er in ihren Hof einheiratete. Diese
Heirat führte zu den schon bekannten Problemen mit dem märkischen
Hofesrecht, denn Guda war - wahrscheinlich von ihrer Mutter her und als
Erbtochter - märkische Hörige. Sie vermochte es jedoch, sich aus der
Hörigkeit freizukaufen. Mit einer Urkunde vom 7. Oktober 1508
bestätigte ihr der märkische Landesherr die Freiheit:
„Wir Johann Herzog von Cleve Graf von der Mark
tun kund, dass Guda von Heckinghausen unsere vollkommene Eigenhörige
ist (volschuyrige eygen wyff). Sie gehört in unseren Hof von
Wichlinghausen im Amt Wetter. Sie hat dann einen echten Mann genommen,
geheissen Heinrich, in dem Land von Jülich geboren, der von ihr zwei
Kinder bekommen hat. Wir bekennen für uns und unsere Erben in dieser
Urkunde, dass wir die vorgenannte Gunda mit ihren beiden Kindern, die
sie nun hat, und mit denen, die sie etwa noch bekommen sollte, aus der
genannten Eigenhörigkeit ganz und gar entlassen und ledig erklärt haben
um eine bestimmte Summe Geldes (umb eynen penynck), die sie uns darauf
- wofür wir danken - wohl bezahlt hat. Und nach diesem Tage bis zu
ewigen Tagen sollen sie unsere freien Dienstleute sein und bleiben und
alle privilegierten Ämter und Gnaden geniessen, wie unsere anderen
freien Untersassen und Dienstleute in unserem Land und Amt allda."
Aus dem Jahre 1525 ist eine Liste märkischer Höfe in Barmen erhalten,
wo unter anderem das Gut des Hennesken zu Heckinghausen taxiert wird:
Hennesken to Heckinchuyss
Henrich syn edem 400 Gulden
(= Eidam, Schwiegersohn)
Wilhelm ibidem (ebenda) 200 Gulden
Peter ibidem 60 Gulden
Peter ind Johann ibidem 50 Gulden.
Das Paar hatte eine Reihe von Kindern, von denen
drei Söhne bekannt sind. Stefan wurde Priester und Vikar des Schwelmer
Marienaltars. Der Hof, der die beachtliche Grösse von über 70 Morgen
hatte, wurde 1543 zu gleichen Teilen zwischen den beiden übrigen Söhnen
Franz und Peter geteilt. In einer Liste der bergischen Spann- und
Schüppendienste von 1547 heisst es über den Hof:
„Zu Heinckinckhussen der Richter ein Haff 1 perdt ,Heinrich dae seluest ein haff 1 pd"
Jeder Hofesteil leistete also dem Dörner Hof des bergischen Landesherrn Pferdedienste.
Heinrich von Boisselar ist 1519 -1521 als Richter
in Lüttringhausen, von 1526 - 1543 als Richterin Barmen bezeugt. Er war
ausserdem Patron der Vikarie des Schwelmer Marienaltars, was
erbrechtliche und damit verwandtschaftliche Beziehungen seiner Frau zu
dem Stifter Petrus van Heckynichusen (über ihn siehe Heckinghauser
Jahrbuch 2001/02) vermuten lässt. Im evangelischen Kirchenarchiv
Elberfeld sind zwei Urkunden erhalten, die Heinrich in Ausübung seines
Amtes aufnahm
Am 13. Dezember 1529 übertrug Heyne up dem
Lychtenscheidt eine Rente, die ihm der Besitzer des Gutes „in der
Marpe" schuldete, auf den jeweiligen Vikar des EIberfelder
Marienaltars. Als Siegler wird „Hynderich tho Heckynckhuesen", Richter
„in den Barmen", genannt.
Am 26. März 1541 verzichteten mehrere Barmer auf
ihre Rechte am Hof in der Leimbach zugunsten des Elberfelder
Marienaltars. Der Vorgang geschah „vor dem Richter des Hofes in dem
Barmen Henrich van Boslar gen. (genannt) Heckynckhuyssen, der im Namen
Herzogs Wilhelm von Kleve, Geldern, Jülich und Berg, Graf zu der Mark,
Zutphen und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, und der verwitweten Anna,
Tochter zu Kleve, Gräfin von der Mark und Waldeck Recht spricht."
Leider ist bei beiden Urkunden das Siegel
verloren gegangen. Heinrichs Siegel ist jedoch von einer Urkunde vom
22. Februar 1526 erhalten. Die Aufschrift lautet:
„Hinrich von Boslar gnt (= genannt) Heckinckhuys, Richter to Barmen und to Lüttringhausen"
Als Zeichen führte Heinrich im Rund des Siegels
eine „Heckentür" aus sieben senkrechten Latten, einer mittleren
horizontalen und einer diagonalen Latte.
Das Amt des Hofesrichters darf übrigens nicht mit
dem des Amtsrichters verwechselt werden, der nach wie vor in Beyenburg
sass und seinen Sitz erst 1735 nach Barmen verlegte. Vielmehr kam
Heinrichs Amt etwa dem eines Hofesschulten in Barmen und Vorsitzenden
der Markgenossenschaft, an der die 52 grössten Bauern Barmens beteiligt
waren, gleich. Der Hofesrichter war allerdings kein Organ bäuerlicher
Selbstverwaltung, sondern unterste landesherrliche, also staatliche
Instanz. Echte kommunale Funktionsträger waren erst die ihm
unterstellten Gemeindevorsteher.
Seine stadtgeschichtliche Bedeutung erlangte
Heinrich in Zusammenhang mit dem Barmer Weistum. Dabei handelt es sich
um eine Sammlung des Barmer Rechts. Dieses Recht war über Jahrhunderte
aus den unterschiedlichsten Einzelrechten allmählich entstanden und
gewachsen. Seine Anfänge sind sicherlich schon um das Jahr 1400
anzunehmen. Manche dieser Rechtssätze regeln elementare Dinge wie die
Zahlung von Strafgeldern, freies Geleit für landesfremde Verbrecher und
das Recht des Landesherrn, Güter einzuziehen, wenn der Inhaber sich
weigerte, die Belehnung einzuholen. Auch mussten alle Barmer auf Aufruf
des Landesherrn ohne Unterschied in Waffen erscheinen und sich zu
seiner Verfügung stellen.
Eher in den Bereich des Humors scheinen dagegen
andere Festlegungen zu weisen. Bei als Abgabe an die Obrigkeit zu
zahlenden Schuldhühnern wurde beispielsweise deren Tauglichkeit daran
gemessen, dass sie auf einen dreibeinigen Stuhl fliegen konnten.
Bestimmte Rechte beim Verkauf von Erb und Gut konnte man nur geltend
machen, wenn man ein unabgewischtes Messer in die Scheide steckte.
Kurios ist auch die Eierabgabe. Manche Höfe hatten nur ein halbes Ei
abzuliefern. Da halbe Eier schlecht abgegeben werden konnten, musste
der Richter mit einem Krug von Haus zu Haus gehen. Die Hausfrau
zerschlug das Ei auf dem Rand des Kruges und behielt die Schale in der
Hand. Fiel der Dotter in den Krug, gehörte das Ei dem Landesherrn.
Blieb der Dotter in der Schale, gehörte es der Frau. Eine geschickte
Hausfrau konnte hierbei häufig die Steuer sparen!
Dieses Weistum war ursprünglich nicht schriftlich
fixiert, sondern wurde mündlich von Generation zu Generation
weitergegeben. An dem auf St. Kunibert (12. November) folgenden Tag
musste einer der Hofesmänner in Barmen dieses Hofesrecht, auch Rolle
oder Freiheit genannt, auswendig in immer gleichem Wortlaut vortragen.
Etwa um 1533 war dies ein gewisser Peter Schmidt in der Leimbach.
Angesichts des damals üblichen geringen Bildungsstandes war das
sicherlich eine beachtliche Leistung. Man kann deshalb die Sorge der
Barmer verstehen, dass das Hofesrecht verloren gehen könnte, wenn
dieser Peter Schmidt einmal verstürbe und niemand da wäre, der ein
ähnlich gutes Gedächtnis hätte.
Heinrich von Boisselar wusste Abhilfe und veranlasste die Niederschrift
des Weistums. Weiterhin sorgte er für eine regelmässige Verlesung. Als
1555 der Herzog von Berg die Hofesrechte im ganzen Land erkunden liess,
konnten die Barmer eine komplette Hofesrolle präsentieren.
1593 wurde das Barmer Hofesrecht untersucht.
Dabei gab der alte Johann auf dem Cleff einen genauen Bericht über das
Zustandekommen der Hofesrolle zu Zeiten Heinrichs. Unter den sechs
Hofesleuten, die seinen Bericht bestätigten, wird auch der 80-jährige
Johann Gräff zu Heckinghausen genannt.
Das Barmer Weistum sollte noch lange die
wichtigste Rechtsquelle des Hofesrechts bilden. Erst allmählich wurden
die Regelungen Stück für Stück durch neuere und modernere ersetzt. Die
letzten traten erst 1808 mit der Aufhebung aller alten Rechte und
Privilegien durch Napoleon ausser Kraft. Die regelmäßige Verlesung des
Weistums war aber schon mit dem Tode Heinrichs von Boisseiars wieder
aus der Mode gekommen.
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Gerhard Dabringhausen
Quelle:
Jahrbuch 05/06, Seiten: 67,69,71
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