Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 ist im wesentlichen ein Ergebnis von zwei Verfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde von Dr. Peter Gauweiler (www.peter-gauweilier.de) zu Az. 2 BvR 1010/08, in welcher im wesentlichen die geistige Arbeit von Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider und daneben von Prof. Dr. Murswiek steckt, hat die vom Bundesverfassungsgericht genau vorgegebenen, auf der Ebene der Be- gleitgesetze zu verankernden, Grenzen der Übertragung demokratischer Macht auf die EU bewirkt. Das spiegelt sich vor allem 1 und 2 des ersten Lissabon-Urteils wieder. Die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hingegen war maßgeb- lich u. a. für die Leitsätze 3 und 4. Inhaltlich hat sie u. a. bewirkt: -dass das Bundesverfassungsgericht sämtliche Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) als Teil der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) anerkannt und damit als über dem EU-Recht stehend anerkannt hat -dass das Bundesverfassungsgericht sämtliche Strukturprinzipien (Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat und Föderalismus) als Teil der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) anerkannt und damit als über dem EU-Recht stehend anerkannt hat -dass das Bundesverfassungsgericht im GG den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und die europäische Einigung (Art. 23 GG) als "Staatsaufträge" erkannt hat, welche vom Rang direkt unterhalb von Grundrechten und Strukturprinzipien, aber immer noch oberhalb des EU-Rechts stehen Nur die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hat klar den Vor- rang aller Grundrechte und Strukturprinzipien vor dem EU-Recht geltend gemacht, und dass der Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) ein bisher dahin noch unentdecktes Strukturprinzip sei. -dass das BVerfG die Supranationalisierung der GASP verboten hat (Rn. 255 und 342 des ersten Lissabon-Urteils) -dass das BVerfG jegliche Umgehung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts über das EU-Recht verboten hat Nur die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hat bewiesen, dass durch den "Vertrag von Lissabon" militärische Missionen in unzureichend definierte "Krisen" (Art. 43 EUV), für die Werte der EU (Art. 2 EUV, Art. 42 EUV) und in undefinierte "gescheiterte Staaten" (Art. 42 EUV i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie) erlauben würde. Alle diese 3 Rechtsgrundlagen wären für Angriffskriege mißbrauchbar und dürfte von den Premierministern der MItgliedsstaaten im Europäischen Rat auch noch ausdrücklich mit der Uno-Charta abgewogen werden (Art. 21 EUV). Das hätte die Verträge der EU in solch unvereinbaren Widerspruch zur Uno-Charta gebracht (Art. 103 Uno-Charta, Art. 1 Nr. 1 Uno-Charta, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 51 Uno- Charta), dass die Verträge der EU wegen Verstoßes gegen die zum "ius cogens" gehörende Uno-Charta gem. Art. 53 Wiener Vertragsrechtskon- vention nichtig geworden wären, dass die EU sich rechtlich also selbst auf- gelöst hätte. Dazu könnte es allerdings immer noch kommen, falls die EU sich über das Supranationalisierungsverbot der GASP hinwegsetzen würde. -dass das BVerfG sogar in Leitsatz 3 bestätigt hat, dass bei der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene genug Raum gelassen werden muss für die Umsetzung des Uno-Sozialpakts ("Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse") Nur die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hat geltend gemacht, dass die Menschenrechte der Uno alle vom Rang über dem EU-Recht stehen (Art 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01). Der Rangfrage zwischen den universellen Menschenrechten und dem EU-Recht für Deutschland ist das Bundesverfassungsgericht weitgehend ausgewichen, hat aber klargestellt, dass der Uno-Sozialpakt der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland Grenzen setzt. Damit dürften die Menschen- rechte der Uno für Deutschland zumindest über dem EU-Sekundärrecht stehen. Und zwar alle Menschenrechte der Uno, weil diese untereinander aufgrund ihrer Unteilbarkeit alle gleichrangig sind. In Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils wurde außerdem entschieden, dass die Verfassungsiden- tität des GG seit Gründung der Vereinten Nationen auch einen universellen Grund hat. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass das Bundesverfassungsge- richt nach Jahrzehnten auf Grund der Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 endlich bereit ist, dem Ranganspruch der universellen Menschen- rechte, soweit Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG das zulässt, gerecht zu werden. Die wichtigsten am 30.06.2009 nicht ausdrücklich entschiedenen materiell-rechtlichen Punkte sind: -Es wurde noch nicht ausdrücklich das Rangverhältnis zwischen den universellen Menschenrechten der Uno und dem EU-Primärrecht entschieden. -Es wurde noch nicht entschieden, ob die grundrechtsgleichen Rechte des GG (die in Art. 93 Nr. 4a GG genannten Rechte, soweit sie nicht im Grund- rechtsteil von Art. 1 bis 19 GG) stehen, den gleichen Rang wie die Grund- rechte haben und damit dann auch über dem EU-Recht stehen -Es wurde keine Entscheidung getroffen bzgl. des vom "Vertrag von Lissa- bon" angestrebten Staatsformwechsels zum funktionell größtenteils pri- vatisierten "Gewährleistungsstaat" (Art. 2 Prot. 26 zum "Vertrag von Lis- sabon" über Dienste von allgemeinem Interesse, Art. 14 AEUV, Art. 18 AEUV). -Es wurde nicht entschieden, ob der "Vertrag von Lissabon" die Mitglieds- staaten zu fortschreitender Aufrüstung verpflichten darf. -Es wurde nicht entschieden bzgl. der vom "Vertrag von Lissabon" erlaub- ten Aufrührertötung und Todesstrafe. -Es wurde nicht entschieden bzgl. der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) für EU-Militäreinsätze im Inneren bei undefinierten "vom Menschen verur- sachten Katastrophen", und ob Art. 222 AEUV Teil der GASP ist, und damit unter das Supranationalisierungsverbot fällt Obwohl das halbe Lissabon-Urteil auf der Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 beruht, was die Erfüllung des Formerfordernisses der Rechts- fortbildung in außerordentlichem Maße beweist, ist die Verfassungsbe- schwwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 am 27.08.2009 formell, entgegen dem Wortlaut von §93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Dem Befangenheitsantrag gegen Herrn Prof. Dr. Voßkuhle ist das Gericht dadurch ausgewichen, denn formal war er zutreffenderweise nicht Mit- glied der Kammer des 2. Senats, welche über die Annahme oder Nicht- annahme zu entscheiden hatte. Die Entscheidung hingegen, die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 nicht zur Entscheidung anzunehmen, widerspricht offensichtlich dem eindeutigen Wortlaut von §93a BVerfGG, wonach alle die Verfassungs- beschwerden, welche die strengen Anforderungen dieser Vorschrift er- füllen, zur Enscheidung anzunehmen sind. |