Lissabon-Vertrag




Hier finden Sie die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 und deren (formelle) Nichtannahme (trotz inhaltlicher Entscheidung über zahl- reiche Punkte der Verfassungsbeschwerde). Außerdem wird hier, da das Verfahren zu diesem Aktenzeichen abgeschlossen ist, der Schriftverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht und mit dem Bundespräsidenten nach und nach der historischen Forschung zugänglich gemacht.

Angesichts der massiven zumindest verbalen Ausfälle bis hin zu Ein- schüchterungsversuchen, die gegenüber dem polnischen und dem tschechischen Präsidenten zu beobachten waren, sehen wir uns gezwungen, die Namen unserer Zeugen bzgl. der Akteneinsichten und des von der Klägerin benannten Prozessvertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG bei der Veröffentlichung der Schriftstücke durch Sternchen zu ersetzen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Der konkrete Schutz der Men- schenrechte auf Leben, auf Menschenwürde, auf körperliche Unver- sehrtheit und auf Sicherheit geht vor.

Außerdem finden Sie hier die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 2167/ 09 und deren formelle Nichtannahme.