Der "Gewährleistungsstaat" ist eine völlig neue Staatsform, welche erstmals als Massenexperiment in 27 Staaten gleichzeitig eingeführt werden soll durch den "Vertrag von Lissabon". Die EU-Verfassung enthielt diesen Staatsformwechsel noch nicht. Siehe Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 Bv R 1958/08 und 2 BvR 2167/09). Es handelt sich um einen Staat, der zumindest einen nicht unerheblichen Teil seiner hoheitlichen Aufgaben nicht mehr selbst ausübt, sondern an Pri- vatfirmen vergibt. Wenn man das in zu großem Umfang macht, gerät es außer Kontrolle, füh- ren private Profit- und Machtinteressen zur Ungleichbehandlung der Bürger. Die demokratische Fassade würde im Gewährleistungsstaat erhal- ten bleiben hinsichtlich der Organe des Staates. Aber in den meisten an- deren Bereichen würde sich eine de-facto Konzernherrschaft etablieren, am ehesten mit einer Aristokratie vergleichbar. Die Vorstellung manacher Gewährleistungsstaats- und -verwaltungsrechtler, dass man einfach Privat- firmen in die staatlichen Strukturen hineinfügen könnte, und diese nach Ende des Ausschreibungszeitraums alle die hoheitliche Macht. mit der sie beliehen würden, freiwillig wieder zurückgeben würden, erscheint mir etwas gutgläubig. Die Verfassungswidrigkeit des Gewährleistungsstaats ist besonders of- fenkundig gemessen am grundrechtsgleichen Recht auf den Funktions- vorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), welches den Sinn hat, hoheitliche Macht in Deutschland grundsätzlich nur von Leuten ausüben zu lassen, direkt beim Staat beschäftigt sind und auf die Verfassung geschworen haben (Dienst- und Treueverhältnis). Aber auch mit den Strukturprinzipien Demokratie und Rechtsstaat sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz ist der Gewährleistungs- staat unvereinbar. Der Lissabon-Vertrag würde die Vergabe des Hoheitilchen sogar in allen EU-Mitgliedsstaaten zum Grundsatz machen. In solchem Ausmaß ist der Gewährleistungsstaat nicht nur verfassungswidrig, sondern sogar verfassungsfeindlich, weil er es den demokratisch gewählten Abgeordneten ebenso wie der Regierung nicht mehr ermöglichen würde, die demokratische Legitimationskette und das Willkürverbot (als Teile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gem. §4 Abs. 2 BVerfSchG) hinreichend durchzusetzen. Viele Lobbyisten des Gewährleistungsstaats wirken wie gebannt von ihrer neuen Staatsformschöpfung, so fasziniert, dass sie die Unvereinbarkeit des Gewährleistungsstaats mit Demokratie, Rechtsstaat, Funktionsvorbehalt und freiheitlich-demokratischer Grundordnung ignorieren. (Text von Volker Reusing) |