![]() Werte statt Lügen (die Petition zur Reparatur der EU-Grundrechtecharta) Zu den Werten der EU (Art. 2 EUV) gehören die Menschenrechte. Darum wurde die EU-Grundrechtecharta am 08.12.2000 als Erklärung verabschiedet. Ab dem Jahr 2007 wurde sie von den Parlamenten ratifiziert und ihre Verbindlichkeit auch durch den Lissabon-Vertrag bekräftigt (Art. 6 EUV). Doch die Grundrechtecharta hält nicht, was sie verspricht. Diese Petition zeigt, wie die erheblichen Mängel behoben, und wie mit Ihrer Unterstützung aus der EU-Grundrechtecharta ein starkes Menschen-rechtsinstrument wird, das hält, was es verspricht.
1. Vorrang für die Menschenrechte Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta möge lauten: „Die in dieser Charta anerkannten Rechte stehen über den Verträgen. Soweit ein Teil dieser Rechte auch im AEUV anerkannt wird, ist die Summe beider Schutzumfänge maßgeblich.“
Der bisherige Art. 52 Abs. 2 stellt die EU-Grundrechte ausdrücklich unter-halb von AEUV und EUV. Dadurch stehen innerhalb des EU-Rechts heute z. B. Patente auf Leben, Militäreinsätze, Handel und Wettbewerbsfähigkeit über den EU-Grundrechten. Und in Art. 11, 12 und 16 AEUV werden die Rechte auf Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz viel schwächer formuliert als in der Grundrechtecharta. Daher müssen die EU-Grundrechte, wie sie in der Grundrechtecharta stehen, Vorrang bekommen vor dem EUV und dem AEUV und damit den höchsten Rang innerhalb des EU-Rechts bekommen.
2. Soziale Rechte verbindlich machen ! Die Formulierung in Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta „Die Bestimmungen dieser Charta, welche Grundsätze enthalten, können angewendet werden von...“ möge ersetzt werden durch „Alle Bestimmungen dieser Charta sind anzuwenden von...“
Die Beispiele in den Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 zeigen, dass sämtliche soziale Rechte der Grundrechtecharta bisher unver-bindliche Kann-Vorschriften sind. Die sozialen Grundrechte der EU müs-sen genauso verbindlich sein wie alle anderen EU-Grundrechte. Die EU hat soziale Grundrechte wie Umweltschutz und Verbraucherschtuz, die sowohl bei der Uno als auch in vielen nationalen Verfassungen fehlen. Da- rum müssen sie endlich verbindlich gemacht werden.
3. Weg mit dem Vorbehalt zu nationalen Gesetzen und Praktiken! Art. 52 Abs. 6 EU-Grundrechtecharta möge gestrichen werden. Die Vorbehalte bzgl. nationaler Gesetze und Praktiken in Art. 27, 28, 30, 34, 35 und 36 mögen gestrichen werden.
Normalerweise haben Grundrechte den höchsten Rang innerhalb einer Rechtsordung und stehen über den einfachen Gesetzen (Art. 27 Wiener Vertragsrechtskonvention). Die EU-Grundrechtecharta stellt derzeit die EU-Grundrechte auf Informationsfreiheit der Arbeitnehmer, auf Tarifverhandlungen, auf Kündigungsschutz, auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsversorgung und auf Zugang zu Daseinsvorsorge unterhalb der einfachen Gesetze und sogar unterhalb aller beliebiger Verhaltensweisen (Prak-tiken) von Menschen und macht sie so unverbindlich. Daher müssen diese Vorbehal-te gestrichen werden. Die Grundrechte aus den nationalen Verfassungen schützt man durch den Vorrang der souveränen nationalen Verfassungen bzw. Verfassungsidentitäten vor dem autonomen EU-Recht, nicht durch Unverbindlichmachung von EU-Grundrechten.
4. Keine Aufrührertötung durch die Hintertür! Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta möge wie folgt formuliert werden: „Soweit diese Charta Rechte enthält, welche Rechten aus der Europäischen Men-schenrechtskonvention (EMRK) entsprechen, ist auf EU-Ebene die Summe der Schutzumfänge des EU-Grundrechts und des Menschenrechts aus der EMRK anzu-wenden.“
Bisher sieht Art. 52 Abs. 3 vor, dass EU-Grundrechte, zu denen es vergleichbare Menschenrechte in der EMRK gibt, ausgelegt werden wie in der EMRK. In der EMRK jedoch enthält das Recht auf Leben die Lücke, dass man undefinierte Aufrührer einfach töten darf. Diese Einladung zur Willkür muss gestoppt werden dadurch, dass auf EU-Ebene immer die Summe des Schutzes aus beiden Verträgen gelten muss.
5. Weg mit den Erläuterungen des EU-Konvents ! Art. 52 Abs. 7 EU-Grundrechtecharta möge entfallen. Der Bezug auf die Erläuterun-gen des EU-Konvents möge aus der Präambel der EU-Grundrechtecharta und aus Art. 6 EUV gestrichen werden.
Der bisherige Art. 52 Abs. 7 macht die Erläuterungen des EU-Konvents verbindlich. Die Erläuterungen zu Art. 52 Abs. 5 wollen die sozialen EU-Grundrechte unverbind-lich machen, und die zu Art. 2 würden durch Bezugnahme auf eine veraltete Fassung der EMRK auch noch die Todesstrafe bei Krieg und unmittelbarer Kriegsgefahr wie-der möglich machen. Die Erläuterungen wurden zuletzt allein vom Präsidium des EU-Konvents verändert. Diese Erläuterungen schwächen die EU-Grundrechtecharta nur und haben mangelnde demokratische Legitimation. Sie sind zu streichen.
6. Umbennung in EU-Menschenrechtscharta Die „Grundrechtecharta der Europäischen Union“ möge umbenannt werden in „Menschenrechtscharta der Europäischen Union“.
Die meisten Bürger wollen eine EU und wollen auch EU-Menschenrechte zusätzlich zu denen der nationalen Verfassung, der Vereinten Nationen und des Europarates. Der Begriff „Grundrechte“ bezieht sich jedoch üblicherweise auf Menschenrechte in einer nationalen Verfassung. Das er-weckt hier den Eindruck, als sollte die EU ein Staat werden. Die meisten Bürger, Parlamentarier und Regierungen wollen aber die EU nicht als Staat EU, sondern ihren souveränen Nationalstaat behalten und die EU als einen Staatenverbund. Daher sollte die „EU-Grundrechtecharta“ in „EU-Men-schenrechtscharta“ umbenannt werden als deutliches Zeichen für die Souveränität der Mitgliedsstaaten im Vergleich zur Autonomie der EU und für den Rang der nati-onalen Verfassungen. - weiter -https://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/petition-werte-statt-luegen |
