Verjährung stellt den Zeitablauf dar, der dem Schuldner einer Leistung das Recht gewährt, die Leistung zu verweigern (vgl.§ 214 BGB). Die Verjährung ist abzugrenzen von den Ausschluss- bzw. Verfallfristen und der Verwirkung. Die regelmäßige Verjährung im Arbeitsrecht beträgt 3 Jahre. In jedem Fall ist jedoch zu prüfen, ob kürzere Ausschlussfristen gelten. |