Jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers neben seinem Hauptarbeitsverhältnis, in der er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ist eine Nebentätigkeit. Unentgeltliche und/oder ehrenamtliche Tätigkeiten unterfallen ebenfalls dem Begriff der Nebentätigkeit. Ein etwaiges zweites Arbeitsverhältnis ist wie ein normales Arbeitsverhältnis zu behandeln (Entgeltfortzahlung, Urlaub etc.). Ein Genehmigungserfordernis besteht grundsätzlich nicht (Ausnahme bei Beamten, Anzeigepflicht im öffentlichen Dienst), jedoch kann dies bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers vertraglich vorgesehen werden. Eine Nebentätigkeit ist jedoch anzuzeigen, wenn mit dieser Interessen des Arbeitgebers tangiert werden (z.B. Tätigkeit für Wettbewerber, Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen, Vernachlässigung der Arbeitspflichten). Eine erteilte Genehmigung ist nur widerrufbar bei entsprechendem Vorbehalt des Arbeitgebers oder im Rahmen einer Änderungskündigung. Eine Nebentätigkeit darf nicht: - für Konkurrenzunternehmen ausgeübt werden, Verstöße können zu Abmahnungen und Kündigungen sowie Schadensersatzansprüchen führen. Bei unterschiedlicher Auffassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit kann eine Feststellungs- oder Leistungsklage zur Problemlösung beitragen. |
24.03.2010 Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann (BAG Pressemitteilung 26/10)