Bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wird das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungfrist beendet. Deshalb wird diese Kündigung oft auch fristlose Kündigung genannt. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB). Ein solcher wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist. Beispiele hierfür finden Sie demnächst hier unter den Kommentaren. Auf die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung eines Vertrages kann nicht vorsorglich verzichtet werden. Im Arbeitsrecht ist eine außerordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des wichtigen Grundes dem zu kündigenden Vertragspartner zugeht. Dabei kommt es auf die Kenntnis der Person an, welche zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist (§ 626 II BGB). Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie auch einen Anwalt mit Ihrer Interressenvertretung beauftragen, z.B. mit unserem Arbeitnehmerformular zur Kündigung. |
12.02.2010 Die Beleidigung eines Vorgesetzten gegenüber Dritten kann einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung darstellen (Urteil des LAG Niedersachsen 10 Sa 569/09)
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet den Fall Emmely. Die fristlose Kündigung einer Verkäuferin wegen Unterschlagung von Pfandbons mit geringfügigem Wert ist unverhältnismäßig, wenn sie sich über 3 Jahrzehnte beanstandungsfreier Arbeit ein großes Vertrauen erworben hat (BAG PM 42/10) Zu den Folgen der Entscheidung siehe http://arbeitsrecht-chemnitz.blogspot.com/
Keine Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen drei verschenkter Schrauben (ArbG Bonn PM 26.10.2010).