Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zumeist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Aufhebungsvertrag setzt als gegenseitiger Vertrag voraus, dass beide Vertragsparteien dem Vertragsinhalt zustimmen.

Hierdurch unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag grundsätzlich von einer Kündigung als einseitiger Willenserklärung (hier kommt es nur auf den Empfang der Kündigung an).

Vom Abwicklungsvertrag unterscheidet sich ein Aufhebungsvertrag dadurch, dass einem Aufhebungsvertrag keine Kündigung vorangegangen sein muss.

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden nach § 623 BGB, d.h. beide Parteien müssen den Vertrag unterzeichnen.

Neben Vorteilen des Aufhebungsvertrages (Vermeidung besonderen Kündigungsschutzes z.B. bei Elternzeit; Abkürzung der Kündigungsfristen, Abfindung, etc.) – welche meist dem Arbeitgeber zu Gute kommen – sind bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages auch etwaige Nachteile zu bedenken. Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen durch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt (§ 144 SGB III) und/oder die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 143 a SGB III) werden.

Ein nachträglicher Widerruf oder eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages sind entweder unzulässig oder nur ausnahmsweise erfolgreich.

In einem Aufhebungsvertrag können neben dem Beendigungszeitpunkt auch andere Regelungen mit aufgenommen werden, wie z.B. Abfindung, Lohnzahlung, Freistellung, Urlaub, Zeugnis, Wettbewerbsverbot, etc..

Insgesamt ist zu empfehlen, einen Aufhebungsvertrag erst nach ausführliche anwaltlicher Beratung zu unterzeichnen.

Kommentare

Dan Fehlberg - 28.10.2009 07:52

15.09.2009 Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, ist an den allgemeinen Grundsätzen zu messen (Pressemitteilung des BAG 91/09).

Dan Fehlberg - 14.04.2010 05:22

25.02.2010 Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, denen er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters (Pressemitteilung BAG 18/10)