Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)

Von einer Arbeitsunfähigkeit wird dann ausgegangen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer unverschuldeten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben. Mithin führt nicht jede Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit.

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, mithin ohne schuldhaftes Zögern dem für Personalfragen Verantwortlichen.

Lediglich die ärztliche Bestätigung (Bescheinigung/Attest) sind nach § 5 EntgeltFG nach drei Tagen vorzulegen, wenn nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart wurde. Eine Folgebescheinigung ist in der gleichen Frist wie die erste Bescheinigung vorzulegen. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, z.B. während des Urlaubs, ist weiterhin die Adresse am Aufenthaltsort und die Rückkehr mitzuteilen. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann dies zu Abmahnung und Kündigung führen.

In der ärztlichen Bescheinigung muss zumindest die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, Erst- oder Folgebescheinigung und die voraussichtliche Dauer enthalten sein. 

Hat der Arbeitgeber Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit, kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einer Prüfung beauftragt werden.

Aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Leistung befreit. Er hat in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen nach § 3 EntgeltFG. Nach dem Lohnausfallprinzip ist der Lohn auszubezahlen, der in dieser Zeit erarbeitet worden wäre. Arbeitgeber können gegebenfalls einen Teil der Entgeltfortzahlung erstattet bekommen von der Krankenkasse (AAG).

In der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht gleichzeitig Urlaub vorliegen. Deshalb bestehen Urlaubsansprüche fort, bis ein (wieder) arbeitsfähiger Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nehmen kann. Bei langen Arbeitsunfähigkeitszeiten gilt dies zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Während der Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Lediglich die Beendigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft (siehe auch personenbedingte Kündigung).

Mehr Infos zu:
- Arbeitsunfähigkeit und Urlaub
- "Blaumachen" verhindern

Kommentare

Dan Fehlberg - 22.02.2010 01:50

13.01.2010 Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Hunderauferei eingreift, um seinen Hund aus einer Notlage zu befreien, und hierbei Bissverletzungen erleidet, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (Urteil des ArbG Freiburg - 2 Ca 215/09).

Dan Fehlberg - 14.04.2010 04:32

23.03.2010 Gesetzlicher Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Dies gilt auch für einen Schwerbehindertenzusatzurlaubs-anspruch.Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann (BAG Pressemitteilung 25/10)

Dan Fehlberg - 14.12.2010 08:37

Bundesarbeitsgericht (PM 91/10) hat nun geklärt: Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer bei bestehender Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum von 6 Wochen (Entgeltfortzahlungsanspruch) hinaus den Dienstwagen entziehen oder besser audsgedrückt, dessen Herausgabe (Rückgabe) fordern. Der Arbeitnehmer kann dann nicht mehr den Dienstwagen privat nutzen.